Monitoringstelle

Die Monitoringstelle Schleswig-Holstein ist eine unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein fördert und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Schleswig-Holstein überwacht. (Das englische Wort "monitoring" bedeutet soviel wie "überwachen")

Aufgaben der Monitoring-Stelle

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erstellt die Landesregierung Schleswig-Holsteins einen Plan, in dem konkrete Vorhaben und Zuständigkeiten der Ministerien festgehalten werden. Dieser "Landesaktionsplan" wird von einem Gremium in der Staatskanzlei – dem sogenannten "Focal Point" koordiniert und gesteuert und regelmäßig weiterentwickelt.

Die Monitoringstelle begleitet und berät den Focal Point bei der Erstellung des Landesaktionsplans. Sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu einzelnen Vorhaben ab und mahnt bei Bedarf zur Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben stimmt sich die Monitoringstelle mit den Selbstvertretungsverbänden der Menschen mit Behinderungen ab und nimmt regelmäßig an Austauschtreffen mit der Monitoringstelle des Bundes teil.

Darüber hinaus betreibt die Monitoringstelle eigene Recherchen, um ein möglichst umfassendes und aktuelles Bild der Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein zu haben.

Die Monitoringsstelle bearbeitet keine Einzelfallanfragen oder Beschwerden. Sollten Sie Unterstützung bei einem persönlichen Anliegen suchen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf dieser Seite.
 

Zwei personen schauen auf einen Bildschirm

Unabhängigkeit der Monitoringstelle

Artikel 33 Absatz 2 der UN-BRK verpflichtet die unterzeichnenden Staaten zu staatlichen Mechanismen und zur Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung in ihren jeweiligen Strukturen. Für Deutschland ist es also im Sinne der föderalen Struktur geboten, auf der Länderebene die Instrumente der Konvention anzuwenden.
Daher hat der Landesgesetzgeber neben dem Focal-Point in der Regierung eine Monitoringstelle bei der Landesbeauftragten eingesetzt. 

Die Landesbeauftragte – und damit die Monitoringstelle – ist zwar bei der Landtagspräsidenten Schleswig-Holsteins angegliedert, diese ist gegenüber der Landesbeauftragten aber nicht weisungsbefugt. Das heißt, die Landesbeauftragte ist in ihrer Arbeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 

Weitere Informationen zur Weisungsfreiheit finden Sie hier:
§ 22 LBGG – Fachliche Weisungsfreiheit der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

So ist gewährleistet, dass die Monitoringstelle Ihre Arbeit neutral und ohne Interessenskonflikte und Einmischung anderer ausführen kann.

In ihren abschließenden Bemerkungen im jahr 2023 zu Artikel 33: "Innerstaatliche Durchführung und Überwachung" hat der Fachausschuss diesen Hinweis:

74. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
b) in voller Übereinstimmung mit den Grundsätzen betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (Pariser Prinzipien) Rechtsvorschriften zur Einrichtung ständiger unabhängiger Monitoringmechanismen auf Länderebene zu erlassen, und personelle, technische und gesicherte finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Mandatserfüllung bereitzustellen.

[weitere Informationen zu den abschließenden Bemerkungen der UN zum zweiten und dritten deutschen Staatenbericht aus dem Jahr 2023 finden Sie auf dieser Seite: Abschließende Bemerkungen des UN-Fachausschuss zum 2. und 3. Staatenbericht Deutschland, Zusammenstellung

die abschließenden Bemerkungen sind hier hinterlegt: CRPD/C/DEU/CO/2/3 - Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands (gemeinsam-einfach-machen.de)]

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