Fragen zur Schlichtungsstelle nach dem LBGG
Wir versuchen hier, die häufigsten Fragen zur Schlichtungsstelle und zum Schlichtungsverfahren zu beantworten.
Sie haben eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Melden Sie sich gerne direkt über die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle und fragen Sie uns direkt!
Häufige Fragen zur Schlichtungsstelle
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1. Worum geht es bei einem Schlichtungsverfahren nach dem LBGG?
Das Schlichtungsverfahren nach dem LBGG bietet Menschen mit Behinderungen und deren Interessenverbänden die Möglichkeit, Konflikte mit Trägern der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein außergerichtlich zu klären. Ziel ist es, durch Dialog und Vermittlung eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Falls die Schlichtungsstelle nicht zuständig ist – beispielsweise, weil es sich bei dem Antragsgegner nicht um einen Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein handelt – helfen wir Ihnen, passende Anlaufstellen zu finden.
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2. Welche Streitfälle behandelt die Schlichtungsstelle?
Die Schlichtungsstelle vermittelt bei Konflikten, die sich aus Teil 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) ergeben könnten. Dazu gehören insbesondere:
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3. Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Die Schlichtungsstelle unterstützt Menschen mit Behinderungen und deren Interessenverbände dabei, Konflikte mit Trägern der öffentlichen Verwaltung außergerichtlich und kostenlos zu klären.
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4. Wie stelle ich einen Antrag?
Sie können den Antrag in Textform über unser Online-Antragsformular, per Brief oder E-Mail einreichen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihren Antrag persönlich in der Geschäftsstelle zur Niederschrift aufnehmen lassen.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Was genau ist passiert? Wann? Wo? (Schilderung des Sachverhalts)
- Was möchten Sie erreichen? (das Ziel des Antrags)
- Name und Anschrift der antragstellenden Person
- Name und Anschrift des beteiligten Trägers der öffentlichen Verwaltung
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5. Muss ich für das Schlichtungsverfahren etwas bezahlen?
Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos. Bitte beachten Sie, dass persönliche Ausgaben wie Porto- und Reisekosten von Ihnen selbst übernommen werden müssen und nicht erstattet werden durch die Schlichtungsstelle.
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6. Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?
- Prüfung des Antrags:
Sobald Ihr Antrag eingeht, prüft die Schlichtungsstelle, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. - Beteiligung der Träger der öffentlichen Verwaltung:
Ist der Antrag zulässig, erhält der zuständige Träger der öffentlichen Verwaltung eine Kopie und hat einen Monat Zeit, darauf zu reagieren. - Rückmeldung und Stellungnahme:
Sie werden über die Stellungnahme informiert und haben die Möglichkeit, erneut dazu Stellung zu nehmen. - Abschluss des Verfahrens:
Das Verfahren endet entweder mit einer Einigung oder, falls keine Einigung erzielt wird, durch eine schriftliche Mitteilung der Schlichtungsstelle. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
- Prüfung des Antrags:
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7. Was ist ein Schlichtungsvorschlag bzw. Schlichtungsgespräch?
Ein Schlichtungsgespräch oder ein direkter Schlichtungsvorschlag sind mögliche Lösungen für eine Streitigkeit. Die schlichtende Person entscheidet, ob ein Schlichtungstermin zur mündlichen Erörterung stattfindet oder ob gleich ein Schlichtungsvorschlag, der mit geltendem Recht vereinbar ist und eine faire außergerichtliche Einigung ermöglichen soll, unterbreitet wird. Sie berücksichtigt dabei die Sachlage des Falls. Der Schlichtungsvorschlag wird von der Schlichtungsstelle in Textform an die Beteiligten übermittelt. Innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Vorschlag angenommen werden. Falls keine Einigung erzielt wird, endet das Verfahren mit einer offiziellen Mitteilung der Schlichtungsstelle.
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8. Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?
Falls im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt wird, endet das Verfahren mit einer offiziellen Mitteilung der Schlichtungsstelle. Diese Mitteilung wird Ihnen in Textform ausgestellt und bestätigt das Ende des Verfahrens.
Eine Wiederaufnahme ist nicht möglich, da das Verfahren zeitlich begrenzt ist.
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9. Hat das Schlichtungsverfahren Einfluss auf Widerspruchsfristen?
Nein. Das Schlichtungsverfahren ist bietet eine zusätzliche Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen. Es hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schlichtungsverfahren hat keinen Einfluss auf die Widerspruchsfrist oder Klage! Wenn Sie ein Rechtsmittel einlegen möchten (beispielsweise Widerspruch oder Klage), müssen Sie das zusätzlich und fristgerecht tun.
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10. Kann ich den Antrag auch zurückziehen?
Ja, Sie können Ihren Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.