Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Stand: Juli 2026

In Schleswig-Holstein gibt es unterschiedliche Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen. 

Zuständig für die Ausstellung der Parkausweise sind in allen Fällen die Straßenverkehrsbehörden in Schleswig-Holstein. Alle Parkausweise sollen von diesen Behörden in der Regel für fünf Jahre ausgestellt werden. 

Die Ausstellung der Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/oder Kraftfahrzeuges abhängig gemacht. Es wird jeweils nur einer der zurzeit möglichen Parkausweise ausgegeben.

Die folgenden Informationen finden Sie auch auf der Seite des  Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Dort finden Sie auch einen Antragsvordruck, um eine Parkerleichterung bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde zu beantragen:

Informationen zur Parkerleichterung beim LASG
 

1. Blauer Parkausweis

Geltungsbereich

Der blaue Parkausweis gilt EU-einheitlich. 
Das bedeutet, er hat in der gesamten Europäischen Union die gleiche Gültigkeit.

Art der Parkerleichterung

Parken auf Behindertenparkplätzen und sonstige Parkerleichterungen in ganz Deutschland

Personengruppen und Parkausweis

PersonengruppeParkausweis
Außergewöhnlich Gehbehinderte (MZ aG), Blinde (MZ BI)blauer EU-einheitlicher Parkausweis
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Gliedmaßenblauer EU-einheitlicher Parkausweis + weißer Zusatzausweis (Ersatz für Parkscheibe)

2. Orangener Parkausweis

Geltungsbereich

Der orangene Parkausweis ist bundesweit einheitlich gültig. 
Er hat also in ganz Deutschland die gleiche Gültigkeit.

Art der Parkerleichterung

Sonstige Parkerleichterungen ohne Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol in ganz Deutschland

Anspruchsberechtigte Personengruppen

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 60
  • Schwerbehinderte Menschen aufgrund eines künstlichen Darmausgangs und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 70

3. Gelber Parkausweis

Geltungsbereich

Der Gelbe Parkausweis ist nur in folgenden Bundesländern gültig: 

  • Schleswig-Holstein
  • Mecklenburg-Vorpommern und 
  • Rheinland-Pfalz 

Art der Parkerleichterung

sonstige Parkerleichterungen ohne Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol in den oben genannten Bundesländern.

Anspruchsberechtigte Personengruppen

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 und Gehvermögen für eine maximale Gehstrecke von 100 Meter (Schleswig-Holstein-Regelung).
  • Personen wegen erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung (maximale Gehstrecke von 100 Meter) (Schleswig-Holstein-Regelung).

4. Ausnahmegenehmigungen

Geltungsbereich

Diese Ausnahmegenehmigungen gelten für ganz Deutschland. 
Für sie gibt es keinen gesonderten Parkausweis. 

Art der Parkerleichterung nach Personengruppe

PersonengruppeArt der Parkerleichterung
Ohnhänder 
(dazu zählen auch Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hand eine Parkuhr nicht bedienen können, z.B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand).
Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten, Parken im Zonenhaltverbot und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Betätigung der Parkscheibe; in ganz Deutschland.
Kleinwüchsige Menschen 
(Körpergröße 1,39 m und darunter).
Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkautomaten für die Dauer der jeweiligen angegebenen Höchstdauer; in ganz Deutschland.

5. "Sonstige Parkerleichterungen"

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nur die besonderen blauen Parkausweise berechtigen zusätzlich noch zum Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol.

Im Folgenden sind die Verkerszeichen mit der jeweiligen Zeichennummer ausgezeichnet. “Z” steht bei den Bildbeschriftungen daher für “Zeichen”. 

Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf der Parkscheibe ergeben.

Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO).

Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz" oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.

Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist.

Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.

Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne durchgehenden Verkehr zu behindern.