Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
Stand: Juli 2026
In Schleswig-Holstein gibt es unterschiedliche Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen.
Zuständig für die Ausstellung der Parkausweise sind in allen Fällen die Straßenverkehrsbehörden in Schleswig-Holstein. Alle Parkausweise sollen von diesen Behörden in der Regel für fünf Jahre ausgestellt werden.
Die Ausstellung der Parkausweise wird nicht vom Besitz eines Führerscheines und/oder Kraftfahrzeuges abhängig gemacht. Es wird jeweils nur einer der zurzeit möglichen Parkausweise ausgegeben.
Die folgenden Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Dort finden Sie auch einen Antragsvordruck, um eine Parkerleichterung bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde zu beantragen:
1. Blauer Parkausweis
Geltungsbereich
Der blaue Parkausweis gilt EU-einheitlich.
Das bedeutet, er hat in der gesamten Europäischen Union die gleiche Gültigkeit.
Art der Parkerleichterung
Parken auf Behindertenparkplätzen und sonstige Parkerleichterungen in ganz Deutschland
Personengruppen und Parkausweis
| Personengruppe | Parkausweis |
|---|---|
| Außergewöhnlich Gehbehinderte (MZ aG), Blinde (MZ BI) | blauer EU-einheitlicher Parkausweis |
| Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Gliedmaßen | blauer EU-einheitlicher Parkausweis + weißer Zusatzausweis (Ersatz für Parkscheibe) |
2. Orangener Parkausweis
Geltungsbereich
Der orangene Parkausweis ist bundesweit einheitlich gültig.
Er hat also in ganz Deutschland die gleiche Gültigkeit.
Art der Parkerleichterung
Sonstige Parkerleichterungen ohne Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol in ganz Deutschland
Anspruchsberechtigte Personengruppen
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 60
- Schwerbehinderte Menschen aufgrund eines künstlichen Darmausgangs und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 70
3. Gelber Parkausweis
Geltungsbereich
Der Gelbe Parkausweis ist nur in folgenden Bundesländern gültig:
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern und
- Rheinland-Pfalz
Art der Parkerleichterung
sonstige Parkerleichterungen ohne Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol in den oben genannten Bundesländern.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 und Gehvermögen für eine maximale Gehstrecke von 100 Meter (Schleswig-Holstein-Regelung).
- Personen wegen erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung (maximale Gehstrecke von 100 Meter) (Schleswig-Holstein-Regelung).
4. Ausnahmegenehmigungen
Geltungsbereich
Diese Ausnahmegenehmigungen gelten für ganz Deutschland.
Für sie gibt es keinen gesonderten Parkausweis.
Art der Parkerleichterung nach Personengruppe
| Personengruppe | Art der Parkerleichterung |
|---|---|
| Ohnhänder (dazu zählen auch Personen, die mit den verbliebenen Teilen der Hand eine Parkuhr nicht bedienen können, z.B. bei Verlust von vier Fingern an jeder Hand). | Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten, Parken im Zonenhaltverbot und auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Betätigung der Parkscheibe; in ganz Deutschland. |
| Kleinwüchsige Menschen (Körpergröße 1,39 m und darunter). | Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkautomaten für die Dauer der jeweiligen angegebenen Höchstdauer; in ganz Deutschland. |
5. "Sonstige Parkerleichterungen"
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nur die besonderen blauen Parkausweise berechtigen zusätzlich noch zum Parken auf speziellen Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol.
Im Folgenden sind die Verkerszeichen mit der jeweiligen Zeichennummer ausgezeichnet. “Z” steht bei den Bildbeschriftungen daher für “Zeichen”.