Wegweiser für Beratende: Schlichtungsstelle
Wegweise zur Schlichtungsstelle des Landes nach dem LBGG für Beratende und Interessierte.
Wie und wo wird die Schlichtungsstelle verortet?
Was macht sie eigentlich genau und was macht sie nicht?
Welche Stellen übernehmen eine ähnliche Aufgabe, und wie sieht die Abgrenzung zwischen ihnen und der Schlichtungsstelle aus?
1. Das Wichtigste auf einen Blick
1.1 Was macht die Schlichtungsstelle?
Die Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen oder ihre Interessenverbände. Sie bietet die Möglichkeit, Konflikte um Rechte nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) mit Trägern der öffentlichen Verwaltung außergerichtlich zu klären.
Zu rechtliche Grundlagen und Aufgaben
1.2 Bei welchen Themen hilft die Schlichtungsstelle?
Die Schlichtungsstelle ist zuständig bei Konflikten zwischen Menschen mit Behinderungen und einem Träger der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein in folgenden Bereichen:
- Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- Gebärdensprache und barrierefreie Kommunikation
- Verständlichkeit von Schriftstücken und sonstigen Informationen
- Begleitung bei Kontakten mit Behörden
- Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
1.3 Wer kann einen Antrag stellen?
Einzelpersonen mit Behinderungen, die sich durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung in ihren Rechten nach dem LBGG Teil 2 verletzt sehen.
Verbände, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen.
Zu “Wer kann ein Verfahren einleiten?”
1.4 Welche Antragswege gibt es?
- Ein Antrag kann in Textform gestellt werden, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
- Alternativ kann der Antrag persönlich zur Niederschrift aufgenommen werden; dafür ist vorher ein Termin nötig.
- Der Antrag kann über das barrierefreie Online-Formular gestellt werden. Das Formular führt Schritt für Schritt durch die Antragstellung und fragt die notwendigen Angaben direkt ab:
- Name und Anschrift der antragstellenden Person und des beteiligten Trägers
- Schilderung des Sachverhalts
- das verfolgte Ziel
Hinweis: Das Schlichtungsverfahren ersetzt keinen Widerspruch und keine Klage. Es hat keine aufschiebende Wirkung. Fristen müssen daher auch dann beachtet werden, wenn parallel ein Schlichtungsverfahren läuft.
2. Zuständigkeit und Abgrenzung der Schlichtungsstelle im Überblick
| Kriterium / Thema | Schlichtungsstelle nach LBGG | Bürgerbeauftragte Schleswig-Holstein | Antidiskriminierungsstelle Schleswig-Holstein |
|---|---|---|---|
| Zielgruppe | Menschen mit Behinderung oder ihre Interessenverbände. | Personen in Schleswig-Holstein mit Problemen in sozialen Angelegenheiten | Personen mit Diskriminierungserfahrung in SH |
| Rechtsgrundlage | § 20 LBGG bzgl. Rechte aus Teil 2→ §§ 6 – 10 LBGG | Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz SH (BüPolBG) → §§ 1 bis 9 Teil 1 | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
| Themen | z. B. Barrieren beim Zugang zu Gebäuden, unverständliche Bescheide, keine Gebärdensprachdolmetscher keine Begleitperson bei Behördenterminen | Probleme mit Sozialbehörden (Jobcenter, Sozialamt, Krankenkasse etc.), Überprüfung von Bescheiden, Klärung von Zuständigkeiten | Diskriminierung wegen Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung, sexueller Identität (v. a. im Arbeitsleben oder bei Alltagsgeschäften) |
| Art des Verfahrens | Außergerichtliches Schlichtungsverfahren, freiwillig, einvernehmlich, unabhängig, unparteiisch | Beratung, Kontaktaufnahme zu Behörden, Stellungnahmen, ggf. Einschaltung der Aufsicht | Beratung, Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten, ggf. Vermittlung |
| Nicht zuständig bei ... | Privatrechtlichen Konflikten, Überprüfung von (Sozialleistungs-)Bescheiden, Beschwerden über private Anbieter | Privatrechtlichen Streitigkeiten, Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen oder bei anhängigen Klagen | Streitigkeiten außerhalb AGG, Ehrenamt, z. B. Kündigungen, allgemeine Verwaltungskritik ohne Diskriminierungsbezug |
| Zugang | Antrag in Textform, online oder zur Niederschrift notwendig | Telefon: 0431 988 1240 E-Mail: buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de | Telefon: 0431 988 1240 E-Mail: antidiskriminierungsstelle@landtag.ltsh.de |
3. Rechtliche Grundlagen und Einordnung
3.1 Rechtsgrundlage und Aufgabe der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle nach § 20 LBGG ist eine unabhängige Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen oder ihre Interessenverbände. Sie ist bei der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen angesiedelt und bietet die Möglichkeit, Konflikte um Rechte nach dem LBGG mit Trägern der öffentlichen Verwaltung außergerichtlich zu klären.
Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Beteiligten mit dem Ziel, eine rasche Einigung im Sinne aller zu erreichen. Sie ist unabhängig, handelt unparteiisch, gewährleistet Vertraulichkeit und das Verfahren ist kostenlos.
3.2 Wer kann ein Schlichtungsverfahren einleiten?
Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist die Behauptung einer Einzelperson oder eines Interessenverbandes, durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung in einem Recht nach dem LBGG verletzt worden zu sein.
Interessenverbände müssen sich ihrer Satzung nach auf Dauer für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Landesebene einsetzen und dabei nicht kommerziell, sondern gemeinnützig tätig sein, zum Beispiel durch Aufklärung und Beratung oder durch Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Zudem müssen sie mindestens drei Jahre bestehen.
3.3 Was sind Träger der öffentlichen Verwaltung?
Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß LBGG sind:
- Das Land Schleswig-Holstein
- Die Gemeinden, Kreise und Ämter
- Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit (z. B. Kammern) sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie der Aufsicht des Landes unterstehen
- Beliehene, also private Stellen, die unter staatlicher Aufsicht stehen und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen
Auch wenn Träger der öffentlichen Verwaltung mehrheitlich an privaten Unternehmen beteiligt sind oder dort Kontrolle ausüben, sollen sie darauf hinwirken, dass die Regelungen des LBGG dort ebenfalls Beachtung finden.
4. Zuständigkeit nach dem LBGG
Die Erläuterungen fassen die §§ 6 – 10 beispielhaft zusammen und bilden nicht den vollständigen Gesetzestext ab.
4.1 Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
(§ 6 LBGG)
Menschen mit Behinderungen dürfen durch Träger der öffentlichen Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund anders behandelt werden als Menschen ohne Behinderungen.
Eine Benachteiligung kann auch vorliegen, wenn notwendige Hilfsmittel ohne zwingenden sachlichen Grund nicht mitgenommen oder genutzt werden dürfen.
Auch die Versagung angemessener Vorkehrungen kann eine Benachteiligung sein, wenn dadurch Rechte nicht gleichberechtigt wahrgenommen werden können.
4.2 Gebärdensprache und barrierefreie Kommunikation
(§ 7 LBGG)
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben im Verwaltungsverfahren das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Auf Wunsch müssen geeignete Kommunikationshilfen bereitgestellt oder notwendige Aufwendungen dafür übernommen werden.
4.3 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(§ 8 LBGG)
Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten von Trägern der öffentlichen Verwaltung sind barrierefrei zu gestalten.
Bei angemieteten Gebäuden sowie bei Räumen und Orten für Veranstaltungen soll Barrierefreiheit berücksichtigt werden.
Öffentliche Wege, Plätze, Straßen, Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach den einschlägigen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
4.4 Verständlichkeit von Schriftstücken und sonstigen Informationen
(§ 9 LBGG)
Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen müssen die Belange betroffener Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen können verlangen, dass ihnen Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
Träger der öffentlichen Verwaltung sollen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren und auf Verlangen Bescheide, Vordrucke und andere Informationen verständlich erläutern.
4.5 Begleitung bei Kontakten mit Trägern der öffentlichen Verwaltung
Menschen mit Behinderungen dürfen sich bei persönlichen Kontakten mit Trägern der öffentlichen Verwaltung von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.
Das gilt besonders für Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen.
Die Begleitung ist möglich, soweit keine geltenden Gesetze entgegenstehen; das Hausrecht bleibt unberührt.
5. Ablauf des Schlichtungsverfahrens
5.1 Antrag stellen
Die betroffene Person stellt den Schlichtungsantrag in Textform, also schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Formular. Alternativ kann der Antrag zur Niederschrift direkt bei der Schlichtungsstelle aufgenommen werden. Hierfür ist vorab eine Terminvereinbarung erforderlich.
Der Antrag kann auch von Interessenverbänden und durch eine gesetzliche Vertretung gestellt werden und jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden. Damit ist das Schlichtungsverfahren beendet.
5.2 Prüfung des Antrags
Die Schlichtungsstelle prüft: Ist sie zuständig? Fehlen noch Angaben? Wenn Informationen fehlen, nimmt die Schlichtungsstelle Kontakt zur antragstellenden Person auf und bespricht, wie die fehlenden Angaben ergänzt werden können.
5.3 Anhörung der Behörde
Der betroffene Träger der öffentlichen Verwaltung erhält eine Kopie des Antrags und hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird an die antragstellende Person weitergeleitet, die darauf reagieren kann, wenn der Träger keine geeignete Lösung herbeiführt.
5.4 Schlichtungsgespräch oder Vorschlag
Die schlichtende Person prüft den Sachverhalt und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Sie kann ein gemeinsames Schlichtungsgespräch anbieten – vor Ort, per Video oder telefonisch – oder einen schriftlichen Vorschlag zur Einigung unterbreiten.
5.5 Abschluss des Verfahrens
Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag angenommen, endet das Verfahren mit einer Abschlussvereinbarung. Auch wenn ein Vorschlag nicht angenommen wird, gilt das Verfahren als beendet. Die Beteiligten erhalten eine Mitteilung in Textform über den Abschluss des Verfahrens.
Das Verfahren kann nach Abschluss nicht wieder aufgenommen werden.
Hinweis: Das Schlichtungsverfahren stoppt gesetzliche Fristen nicht. Wenn Ratsuchende zum Beispiel Widerspruch erheben möchten, müssen sie dies fristgerecht tun – auch wenn parallel ein Schlichtungsverfahren läuft. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
Ihr Kontakt zur Schlichtungsstelle
-
Schlichtungsstelle gem. § 20 LBGG
Schlichtungsstelle Schleswig-Holstein