Schlichtungsstelle

In Leichter Sprache: Die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren 

Direkt zum Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

Erreichbarkeit

Zu unseren Kontaktmöglichkeiten

Telefonisch erreichen Sie uns dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr. 
Außerhalb dieser festen Zeit ist unser Anrufbeantworter geschaltet. Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht, und wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

Persönliche Gespräche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns (per Post, Telefon oder E-Mail), um einen Termin zu vereinbaren. Bei Bedarf organisieren wir gerne Dolmetschende für Deutsch - Deutsche Gebärdensprache, sagen Sie dafür einfach Bescheid. 

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Die Schlichtungsstelle

In Leichter Sprache: Die Schlichtungsstelle

Wir bieten Menschen mit Behinderungen oder ihren Verbänden kostenlos die Möglichkeit, Konflikte um Rechte aus dem LBGG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung außergerichtlich zu lösen. 

Als Schlichtungsstelle sind wir unabhängig und handeln unparteiisch. Wir gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von denen wir im Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen.

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Das Schlichtungsverfahren

In Leichter Sprache: Das Schlichtungsverfahren

Mit dem Schlichtungsverfahren soll eine rasche Einigung ermöglicht werden und eine weitere Umsetzung des Benachteiligungsverbots sowie insbesondere der Barrierefreiheit gefördert werden. Das LBGG enthält spezielle Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des öffentlichen Rechts. Kernstück des Gesetzes neben dem allgemeinen Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen ist die Herstellung von Barrierefreiheit im Verantwortungsbereich der Träger der öffentlichen Verwaltung.

Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist die Behauptung einer Einzelperson oder eines Verbandes, durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung in einem Recht nach dem LBGG verletzt worden zu sein.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Ausgenommen sind lediglich eigene Kosten (zum Beispiel Portokosten, falls Sie den Antrag oder andere Unterlagen per Post zusenden). Diese werden von der Schlichtungsstelle nicht erstattet.

Bitte beachten Sie: Das Schlichtungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung! 

Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung für Sie auch ein fristgebundenes Rechtsbehelfsverfahren (wie beispielsweise ein Widerspruchsverfahren) in Betracht, ist es gegebenenfalls notwendig, zur Wahrung aller Rechte ebenfalls Widerspruch zu erheben, da das Schlichtungsverfahren länger als die Widerspruchsfristen dauern kann.

Gut zu wissen: Sie können jederzeit und ohne Gründe den Antrag zurücknehmen und damit das Schlichtungsverfahren beenden.

Ablauf und gesetzliche Grundlagen

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