Schlichtungsstelle nach dem LBGG

In Leichter Sprache: Die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren 

Bei offenen Fragen, schauen Sie gerne auf unserer FAQ-Seite zur Schlichtungsstelle vorbei. Falls Sie dort keine Informationen finden, melden Sie sich gerne direkt bei uns. 

Erreichbarkeit

Beachten Sie bitte auch unsere Hinweise für Taube Menschen in unseren allgemeinen Kontaktinformationen

Telefonisch erreichen Sie uns dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr. 
Außerhalb dieser festen Zeit ist unser Anrufbeantworter geschaltet. Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht, und wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.

Persönliche Gespräche sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns (per Post, Telefon oder E-Mail), um einen Termin zu vereinbaren. Bei Bedarf organisieren wir gerne Dolmetschende für Deutsch - Deutsche Gebärdensprache, sagen Sie dafür einfach Bescheid. 

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Die Schlichtungsstelle

In Leichter Sprache: Die Schlichtungsstelle

Wir bieten Menschen mit Behinderungen oder ihren Verbänden kostenlos die Möglichkeit, Konflikte um Rechte aus dem LBGG gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung außergerichtlich zu lösen. 

Als Schlichtungsstelle sind wir unabhängig und handeln unparteiisch. Wir gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, von denen wir im Schlichtungsverfahren Kenntnis erlangen.

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Das Schlichtungsverfahren

In Leichter Sprache: Das Schlichtungsverfahren

Mit dem Schlichtungsverfahren soll eine rasche Einigung ermöglicht werden und eine weitere Umsetzung des Benachteiligungsverbots sowie insbesondere der Barrierefreiheit gefördert werden. Das LBGG enthält spezielle Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des öffentlichen Rechts. Kernstück des Gesetzes neben dem allgemeinen Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen ist die Herstellung von Barrierefreiheit im Verantwortungsbereich der Träger der öffentlichen Verwaltung.

Voraussetzung für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist die Behauptung einer Einzelperson oder eines Verbandes, durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung in einem Recht nach dem LBGG verletzt worden zu sein.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Ausgenommen sind lediglich eigene Kosten (zum Beispiel Portokosten, falls Sie den Antrag oder andere Unterlagen per Post zusenden). Diese werden von der Schlichtungsstelle nicht erstattet.

Bitte beachten Sie: Das Schlichtungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung! 

Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung für Sie auch ein fristgebundenes Rechtsbehelfsverfahren (wie beispielsweise ein Widerspruchsverfahren) in Betracht, ist es gegebenenfalls notwendig, zur Wahrung aller Rechte ebenfalls Widerspruch zu erheben, da das Schlichtungsverfahren länger als die Widerspruchsfristen dauern kann.

Gut zu wissen: Sie können jederzeit und ohne Gründe den Antrag zurücknehmen und damit das Schlichtungsverfahren beenden.

Ablauf und gesetzliche Grundlagen

  • Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.

    Der Antrag kann jederzeit ohne Begründung zurückgenommen werden.

    A) Schriftlicher Antrag (Textform)

    Sie können den Antrag schriftlich (in Textform) stellen. Dazu steht Ihnen hier ein Antragsformular (barrierefrei) zur Verfügung. Es steht Ihnen jedoch frei, auf diese Vorlage zu verzichten und die notwendigen Informationen in anderer Form schriftlich einzureichen.

    Sie können uns Ihren Antrag auf dem Postweg oder per E-Mail zukommen lassen oder über das Online-Formular einreichen. Notwendige Informationen für einen Schlichtungsantrag:

    • Schilderung des Sachverhalts
    • Verfolgte Ziel
    • Name und Anschrift der antragstellenden Person
    • Name und Anschrift des beteiligten Trägers der öffentlichen Verwaltung

    B) Persönlicher Antrag (Niederschrift)

    Sie können Ihren Antrag auch persönlich und mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle stellen. Bei dieser Form der Antragsstellung können viele Unklarheiten durch Nachfragen in der Geschäftsstelle gleich vor Ort geklärt werden. 

    Bitte vereinbaren Sie vorab mit der Geschäftsstelle einen Termin, wenn Sie diese Form der Antragstellung in Anspruch nehmen möchten.

  • Nach Eingang des Antrags prüft die Schlichtungsstelle den Antrag. Sind alle Voraussetzungen für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfüllt, übermittelt sie eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Träger der öffentlichen Verwaltung. Dieser kann zu diesem Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Nach Eingang einer Stellungnahme des Trägers öffentlicher Verwaltung wird die antragstellende Person hierüber informiert und erhält erneut Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

    Den weiteren Ablauf bestimmt die schlichtende Person unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.

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