Anlage zur Position der KBB „Kürzungsvorschläge bedrohen selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen“
24. April 2026.
Bewertung der einzelnen Kürzungsvorschläge:
Vorangestellt wird, dass sich die KBB für die Umsetzung der „Inklusiven Lösung“ und Leistungen „aus einer Hand“ für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen einsetzt - eine mögliche Beibehaltung der Trennung von Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe wird entschieden abgelehnt.
Die KBB bewertet die Kürzungsvorschläge im Bereich der Eingliederungshilfe entlang der vier Themencluster des Dialogprozesses im BMAS, Leistungen, Verfahren, Vertragsrechtund Steuerung.
1. Themencluster Leistungen
Im Themencluster Leistungen sind jene Vorschläge verortet, die unmittelbar in die Ausgestaltung der Leistungen der Eingliederungshilfe eingreifen – von der Frage, welche Leistungen überhaupt erbracht werden, bis hin zu den Modalitäten ihrer Erbringung.
1.1 Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 104 SGB IX)
Der Vorschlag:
- Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 104 SGB IX,
- Präzisierung des gesetzlichen Mehrkostenvorbehalts,
- Festlegung gesetzlicher Kriterien für Angemessenheit und Zumutbarkeit der Kosten für alternative Leistungsangebote,
- Festlegung einer Kostendeckelung von bis zu 20 Prozent für Mehrkosten.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB lehnt jede Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts ab. Es ist ein Kernstück der Personenzentrierung. Die Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX stellt bereits heute sicher, dass nur notwendige und geeignete Leistungen erbracht werden – eine ausufernde Ausgabensteigerung durch das Wunsch- und Wahlrecht ist damit ausgeschlossen.
Ein zusätzlicher Mehrkostenvorbehalt oder eine gesetzliche Kostendeckelung wäre nicht nur überflüssig, sondern würde das in Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention verbürgte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft unmittelbar verletzen. Die Annahme, das Wunsch- und Wahlrecht führe zu einer Kostenexplosion, entbehrt einer belastbaren Grundlage.
Die Forderung der KBB: § 104 SGB IX bleibt unverändert.
1.2 Pooling bei Leistungen zur sozialen Teilhabe und bei Schulbegleitung
Der Vorschlag:
- Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses,
- Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (Pooling) soll zur Regel, die 1:1-Unterstützung nur noch ausnahmsweise gewährt werden,
- Entscheidung hierüber liegt allein beim Leistungsträger.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB unterscheidet zwischen infrastruktureller Bildungsassistenz und Pooling. Infrastrukturelle Bildungsassistenz ist keine Einzelfallhilfe, sondern ein allgemeines, regelhaftes Angebot - unabhängig von einem individuellen Antragsverfahren. Es richtet sich an alle Kinder einer Einrichtung oder Klasse und ist Teil eines inklusiven Schulsystems, vergleichbar mit sonderpädagogischen Angeboten oder Schulsozialarbeit.
Infrastrukturangebote grenzen sich klar vom Pooling nach §§ 112, 116 i.V.m.104 SGB IX ab: Pooling fasst bereits festgestellte Einzelbedarfe zusammen, ist nur bei Zumutbarkeit zulässig und darf keinesfalls dazu genutzt werden, Personalmangel oder fehlende inklusive Strukturen auszugleichen. Hierfür ist die infrastrukturelle Bildungsassistenz ein möglicher Ansatz. Sie darf sich nicht aus der Zusammenlegung von Einzelfallhilfen ergeben, sondern muss ein inklusives Grundangebot für alle Kinder darstellen.
Ein infrastrukturelles Modell kann vorteilhaft sein: Es ermöglicht einen niederschwelligen und schnellen Zugang zu Unterstützung – auch für Kinder mit punktuell auftretenden Herausforderungen. Derzeit ist Unterstützung im Schulalltag nur über die aufwändigen Feststellungs- und Antragsverfahren der Eingliederungshilfe möglich; ein infrastrukturelles Angebot kann hier echte Entlastung für Familien bieten.
Zugleich kann es die selbstverständliche Teilhabe von Kindern mit Behinderungen fördern, das Arbeitsfeld der Schulbegleitung professionalisieren (etwa durch ein eigenes Curriculum) und bessere Arbeitsbedingungen für Assistenzkräfte ermöglichen.
Die KBB unterstützt daher die Entwicklung infrastruktureller Assistenzangebote als grundlegendes Angebot, das durch individuelle Einzelfallhilfe ergänzt wird. Insofern findet ein infrastrukturelles Angebot dort seine Grenze, wo das Individualprinzip als grundlegender Pfeiler der UN-Behindertenrechtskonvention greift. Die Deckung des im Einzelfall festgestellten Teilhabebedarfs muss stets Vorrang vor Wirtschaftlichkeitserwägungen haben. Kann das Infrastrukturangebot den individuellen Bedarf nicht oder nicht vollständig decken, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Einzelfallhilfe.
Ebenso klar ist: Erhält ein Kind eine individuelle Einzelassistenz, steht ihm diese allein zu. Eine Zusammenlegung (Pooling) mit anderen Kindern, die ebenfalls Einzelfallhilfe benötigen, ist nicht zumutbar und damit unzulässig, wenn dadurch die vollständige Bedarfsdeckung nicht mehr gewährleistet ist.
Die KBB lehnt jede Form der Pauschalierung oder Bündelung ab, die das Wunsch- und Wahlrecht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen untergräbt oder sie in ungeeignete Strukturen drängt.
Die Forderung der KBB:
§§ 112, 116 SGB IX bleiben unverändert.
Die Entscheidung über die Art der Leistungserbringung verbleibt bei den Leistungsberechtigten. Die KBB unterstützt die Entwicklung infrastruktureller Bildungsassistenzen als grundlegendes Angebot. Daneben müssen individuelle Ansprüche auf Einzelfallhilfen fortbestehen.
1.3 Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe
Der Vorschlag:
- Gleichrang von Eingliederungshilfe und Pflege soll aufgehoben werden,
- Pflege soll ein genereller Vorrang eingeräumt werden,
- Neuregelung von § 43a SGB XI.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB erkennt an, dass die pauschale Finanzierung der Pflege in besonderen Wohnformen nach § 43a SGB XI reformbedürftig ist. Die derzeitige Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen gegenüber anderen Pflegebedürftigen.
Ein genereller Vorrang der Pflegeleistungen ist jedoch fachlich ungeeignet und menschenrechtlich höchst problematisch. Pflege zielt auf Versorgung und Grundpflege, Eingliederungshilfe auf Teilhabe und Selbstbestimmung. Ein Vorrang der Pflege würde verstärkt Menschen mit Behinderungen in nicht passende Pflegestrukturen verweisen.
Die Forderung der KBB:
§ 43a SGB XI wird im Sinne einer angemessenen Kostenbeteiligung der Pflegeversicherung überarbeitet, ohne generellen Vorrang der Pflege. Die KBB fordert eine Kostenbeteiligung der Pflegeversicherung in Höhe des Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI, entsprechend des festgestellten Pflegegrades. § 103 SGB IX stellt klar: Die Pflegeversicherung leistet ihren Beitrag, der Teilhabeanspruch bleibt eigenständig und gleichrangig.
1.4 Deckelung von Personalkosten und Absenkung von Fachkraftquoten
Der Vorschlag:
- Aufhebung des Automatismus der Vollrefinanzierung von Tarifsteigerungen,
- Absenkung von Fachkraftquoten.
Die Bewertung der KBB:
Ein Eingriff in die Refinanzierungspflicht würde die Tarifautonomie aushebeln und könnte zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in der Eingliederungshilfe führen. Dies wäre angesichts des bereits bestehenden Fachkräftemangels kontraproduktiv – schlechtere Arbeitsbedingungen würden eine Beschäftigung in diesem Bereich unattraktiver machen und die Personalknappheit weiter verschärfen.
Die KBB fordert daher gezielte Maßnahmen. Eine zentrale Rolle spielt die Heilerziehungspflege: Die Ausbildung muss bundesweit harmonisiert werden – mit vergleichbaren Standards, Schulgeldfreiheit und einer angemessenen Vergütung. Ebenso wichtig ist die Erleichterung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse - so kann es gelingen, dem Fachkräftemangel zu begegnen und die Attraktivität der Arbeitsfelder in der Eingliederungshilfe nachhaltig zu steigern.
Darüber hinaus braucht es kreative, niedrigschwellige Lösungen. So könnten Leistungsträger oder -erbringer Schulungen für persönliche Assistenz anbieten, die keine formalen Berufsabschlüsse voraussetzen. Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen ihre Assistenz passgenau und selbstbestimmt auswählen und begleiten können, ohne dass die Assistenzkräfte bestimmte Nachweise erbringen müssen. Solche Modelle können den Fachkräftezugang erweitern und gleichzeitig die Personenzentrierung stärken.
Unter dieser Prämisse kann über eine Flexibilisierung bei den Fachkraftquoten gesprochen werden.
Die Forderung der KBB:
§ 38 Abs. 2 SGB IX bleibt unverändert.
1.5 Absenkung der Einkommens- und Vermögensfreigrenzen
Der Vorschlag:
- Rücknahme der nahezu anrechnungsfreien Gestaltung der Eingliederungshilfe,
- Absenkung der Einkommens- und Vermögensfreigrenzen.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB lehnt eine Absenkung der Freigrenzen entschieden ab. Die mit dem BTHG erreichte Anrechnungsfreiheit ist ein zentraler Fortschritt hin zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe. Sie stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht dafür bestraft werden, dass sie ein eigenes Einkommen erzielen oder Vermögen besitzen. Eine Anrechnung würde bedeuten, dass Menschen mit Behinderungen für den Ausgleich gesellschaftlicher Barrieren selbst aufkommen müssten. Dies widerspricht dem Grundprinzip der Eingliederungshilfe als ausgleichendes Sozialleistungssystem, das Benachteiligungen kompensieren soll. Die Eingliederungshilfe ist Teilhabeleistung und keine unterhaltssichernde Leistung.
Zudem wäre eine solche Maßnahme bürokratisch aufwendig und stünde im Widerspruch zum erklärten Anliegen des Bürokratieabbaus. Die Verwaltung müsste aufwändige Berechnungen von Einkommen und Vermögen wiederaufnehmen, was Personal bindet.
Die Forderung der KBB:
Von einer Absenkung der Einkommens- und Vermögensfreigrenzen wird abgesehen.
Stattdessen wird der Bürokratieabbau bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung weiter vorangetrieben.
1.6 Eigenanteile bei Fahrtkosten/Nutzung des ÖPNV
Der Vorschlag:
- Einführung von Eigenanteilen oder Höchstwerten bei Fahrtkosten,
- Ausweitung der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs.
Bewertung der KBB:
Die KBB lehnt die Einführung von Eigenanteilen bei Fahrtkosten ab. Diese würden insbesondere Menschen mit Behinderungen treffen, die aus behinderungsbedingten Gründen auf passgenaue Fahrdienste angewiesen sind.
Die KBB hält eine pauschale Ausweitung der ÖPNV-Nutzung für nicht umsetzbar, solange der öffentliche Personennahverkehr nicht barrierefrei ist und nicht flächendeckend zur Verfügung steht. Für viele Menschen mit Behinderungen ist die Nutzung von Bussen und Bahnen aufgrund fehlender Barrierefreiheit, unzureichender Fahrzeugausstattung oder fehlender persönlicher Unterstützung nicht möglich. Eine zusätzliche Herausforderung besteht im ländlichen Raum. Eine pauschale Verpflichtung zur Nutzung des ÖPNV würde faktisch einer Leistungskürzung gleichkommen. Apps und Mobilitätstrainings allein können dies nicht kompensieren.
Die KBB verweist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung aus § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), wonach bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit im Personennahverkehr grundsätzlich erreicht werden sollte. Diese gesetzliche Vorgabe wird nicht ausreichend umgesetzt. Außerdem ist der Ausbau wohnortnaher Angebote anzustreben. Barrierefreie Teilhabeangebote im Sozialraum bedeuten weniger kostenintensive Fahrten.
Die Forderung der KBB:
Von der Einführung von Eigenanteilen oder Höchstwerten bei Fahrtkosten wird abgesehen. Der ÖPNV muss schnellstmöglich barrierefrei ausgebaut werden.
Solange Barrierefreiheit, Verfügbarkeit und inklusive Angebote vor Ort nicht gegeben sind, müssen Fahrdienste im bisherigen Umfang erhalten bleiben.
1.7 Einschränkung des Hilfsmittelbegriffs
Der Vorschlag:
- Positivliste oder
- Finanzierungsobergrenzen für Hilfsmittel zum Kontakt mit der Umwelt und zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben
Die Bewertung der KBB:
Die KBB lehnt diese Einschränkung entschieden ab.
Bereits jetzt erhalten Menschen mit Behinderungen diese Hilfsmittel vielfach nicht in dem Umfang, den sie für eine gleichberechtigte Teilhabe benötigen - eine Positivliste oder pauschale Finanzierungsobergrenzen würden diese Versorgungslücke weiter vergrößern.
Eine korrekt ausgeführte Bedarfsermittlung stellt sicher, dass keine unnötigen oder unangemessenen Hilfsmittel bewilligt werden.
Die Forderung der KBB:
Von der Einführung einer Positivliste oder von Finanzierungsobergrenzen für Hilfsmittel wird abgesehen. § 84 SGB IX bleibt unverändert.
2. Themencluster Verfahren
Im Themencluster Verfahren sind jene Vorschläge verortet, die die Abläufe der Bedarfsermittlung, der Antragstellung und der Gesamtplanung betreffen.
2.1 Verlängerung des Gesamtplan-Turnus
Der Vorschlag:
- Turnus von zwei auf fünf Jahre verlängern,
- Entscheidung liegt allein beim Leistungsträger.
Die Bewertung der KBB:
Eine Verlängerung des Überprüfungsturnus kann in Fällen, in denen sich der Bedarf langfristig nicht ändert, eine sinnvolle Entlastung für alle Beteiligten darstellen.
Die Entscheidung über eine Verlängerung des Turnus muss im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person getroffen werden.
Die Forderung der KBB:
Eine Verlängerung des Überprüfungsturnus erfolgt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person.
2.2 Digitalisierung und Gemeinsamer Grundantrag
Der Vorschlag:
- Digitalisierung von Antragsverfahren und
- Einführung eines Gemeinsamen Grundantrags für Reha- und Teilhabeleistungen.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB unterstützt diese Maßnahmen ausdrücklich. Sie sind geeignet, Verwaltungsabläufe zu beschleunigen, Mehrfacherfassungen zu vermeiden und die Leistungsberechtigten von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Ein Gemeinsamer Grundantrag, der bei verschiedenen Rehabilitationsträgern eingereicht werden kann, würde den Zugang zu Leistungen erheblich erleichtern.
Digitale Lösungen müssen barrierefrei gestaltet sein – auch in Leichter Sprache und mit Unterstützungsmöglichkeiten. Die KBB weist ausdrücklich darauf hin, dass Menschen, die digitale Angebote nicht nutzen können oder wollen, weiterhin Zugang zu analogen Verfahren (Papieranträge, persönliche Vorsprache) haben müssen.
Die Forderung der KBB:
Die Bundesregierung setzt die Digitalisierung und die Einführung des Gemeinsamen Grundantrags unter Sicherstellung von Barrierefreiheit zügig um. Analoge Verfahren bleiben als Alternative erhalten.
2.3 Vereinheitlichung der Bedarfsermittlungsinstrumente
Der Vorschlag:
- Vereinheitlichung der in den Ländern unterschiedlichen ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente
Die Bewertung der KBB:
Die KBB sieht grundsätzlich einen Nutzen in der Angleichung der Bedarfsermittlungsinstrumente, insbesondere für die Leistungsberechtigten bei Wohnortwechseln. Eine Vereinheitlichung würde außerdem eine Vergleichbarkeit der Leistungsgewährung ermöglichen.
Die Forderung der KBB:
Die KBB regt an, Best-Practice-Beispiele der Länder sichtbar zu machen und einen freiwilligen Austausch darüber zu fördern. Ziel sollte sein, dass mehr Länder auf ein einfacheres, aber dennoch personenzentriertes Instrument zurückgreifen können – eines, welches das Vertrauen in die Leistungsberechtigten stärkt und nicht auf eine mögliche Vermeidung von Leistungsmissbrauch angelegt ist.
3. Themencluster Vertragsrecht
Im Themencluster Vertragsrecht sind jene Vorschläge verortet, die die Beziehungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern sowie die rechtlichen Instrumente der Leistungssteuerung betreffen.
3.1 Abschaffung der Schiedsstellenfähigkeit
Der Vorschlag:
- Abschaffung oder Einschränkung der Schiedsstellenfähigkeit (§ 126 SGB IX),
- ansatzlose Prüfungen und einseitige Vergütungskürzungen.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB lehnt die Abschaffung oder Einschränkung der Schiedsstellenfähigkeit entschieden ab. Die Schiedsstellen sind ein unverzichtbares Korrektiv im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe. Sie sichern ein Gegengewicht zur strukturellen Überlegenheit der Leistungsträger in Vertragsverhandlungen. Ohne die Möglichkeit, eine Schiedsstelle anzurufen, drohen einseitig zu Lasten der Leistungserbringer – und mittelbar zu Lasten der Leistungsberechtigten – gestaltete Verträge.
Die Behauptung, die Schiedsstellen erschwerten den Sicherstellungsauftrag, ist nicht belegt. Im Gegenteil: Die Schiedsstellen tragen durch die Beilegung von Streitigkeiten zur Vertragssicherheit bei und entlasten die Gerichte. Eine „Komplexitätsreduzierung“ darf nicht zulasten von Rechtsgarantien gehen – Leistungsvereinbarungen müssen weiterhin detailliert festlegen, welche Unterstützung zu erbringen ist, damit individuelle Rechtsansprüche durchsetzbar bleiben.
Die Forderung der KBB:
§ 126 SGB IX bleibt unverändert. Die maßgebliche Interessenvertretung ist verbindlich zu beteiligen.
3.2 Einrichtungsbudgets (Pauschalen)
Der Vorschlag:
- Leistungserbringer erhalten verhandelte Jahresbudgets und
- verwalten diese eigenverantwortlich für die Leistungsberechtigten.
Die Bewertung der KBB:
Die KBB stellt fest, dass sogenannte Trägerbudgets rechtlich bereits jetzt möglich sind und in einzelnen Bundesländern (z.B. Hamburg) genutzt werden.
Die Forderung der KBB:
Die Budgets müssen die vollständige Bedarfsdeckung sicherstellen. Die Leistungsberechtigten sind über die Verwendung der Budgets zu informieren und müssen jederzeit die Möglichkeit haben, eine einzelfallbezogene Abrechnung zu verlangen.
Im Hinblick auf die bestehende Experimentierklausel des § 132 SGB IX sollte die Nutzung von Trägerbudgets evaluiert werden. Auf dieser Grundlage könnten Möglichkeiten der Ausweitung von Trägerbudgets geprüft werden. Pauschale Budgets, die nicht auskömmlich bemessen sind und die zu Lasten der Qualität der Unterstützung für die Leistungsberechtigten gehen, lehnt die KBB ab.
Die KBB schlägt vor, die Möglichkeit einer KI-gestützten Bedarfsermittlung zu prüfen.
4. Themencluster Steuerung
Im Themencluster Steuerung sind jene Vorschläge verortet, die die Planungs- und Steuerungsverantwortung der Leistungsträger sowie die Finanzierungsströme betreffen.
4.1 Erhöhung des Bundesbeitrags zu den Kosten der Eingliederungshilfe
Der Vorschlag:
- Erhöhung und Dynamisierung des seit 2018 unveränderten Bundesbeitrags zu den Kosten der Eingliederungshilfe
Die Bewertung der KBB:
Die KBB hält diese Forderung mit Blick auf Kostensteigerungen und die Verantwortung des Bundes zumindest für nachvollziehbar.
Die Forderung der KBB: Bund, Länder und Kommunen müssen die finanziellen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch in Zukunft bedarfsgerecht und personenzentriert erbracht werden können.
4.2 Belegungsrechte und verbindliche Bedarfsplanung
Der Vorschlag:
- Leistungsträgern sollen Belegungsrechte eingeräumt werden,
- Verbindliche Bedarfsplanung als Grundlage für Leistungsvereinbarungen.
Die Bewertung der KBB:
Ein Belegungsrecht gegen den Willen der betroffenen Person – also die Zuweisung zu einem bestimmten Leistungsanbieter gegen den erklärten Willen des Leistungsberechtigten – wäre menschenrechtlich unzulässig und verstieße gegen Artikel 19 der UN-BRK.
Eine verbindliche Bedarfsplanung darf nicht dazu führen, stationäre Strukturen zu zementieren. Die KBB warnt davor, dass unter dem Deckmantel der „Bedarfsplanung“ faktisch eine Rückkehr zu institutionellen Versorgungsstrukturen erfolgen könnte.
Die Forderung der KBB:
Von der Einführung von Belegungsrechten wird abgesehen. Innovative, ambulante und dezentrale Angebote müssen ausgebaut werden. Eine Bedarfsplanung, die die Wahlfreiheit der Leistungsberechtigten einschränkt, ist nicht akzeptabel.