08. Mai 2026
"Celler Erklärung" des 71. Treffens der Beauftragten von Bund und Ländern für Menschen mit Behinderungen
Europa in die Pflicht nehmen: Inklusion ist ein Menschenrecht – Bewusstseinsbildung strategisch verankern und umsetzen. Die Konferenz der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen der Länder und des Bundes (KBB) fordert die Institutionen der Europäischen Union (EU) auf, zur Stärkung der Bewusstseinsbildung gemäß des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) folgende Kernforderungen umzusetzen.
(Diese Erkärung in DGS finden Sie ganz unten am Ende dieser Seite. Eine Version in Leichter Sprache wird zeitnah veröffentlicht)
1. Verbindliche Rechtsdurchsetzung
Rechtsgrundlagen schaffen mit dem Ziel, dass Bewusstseinsbildung zu wirksamen Veränderungen führt. Dabei muss die EU die volle Rechtswirksamkeit der UN-BRK im europäischen Recht sicherstellen, indem alle bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften, politischen Strategien und deren praktische Ausgestaltung systematisch auf ihre Vereinbarkeit mit der UN-BRK überprüft und Überwachungsmechanismen strukturell gestärkt werden. Bei festgestellten Verstößen müssen Vertragsverletzungsverfahren als konsequentes Sanktionsinstrument zum Einsatz kommen.
2. EU- weite Strategie für Bewusstseinsbildung
Entwicklung einer eigenständigen EU-Strategie zur Bewusstseinsbildung zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen. Diese soll messbare Ziele, Indikatoren und einen verbindlichen Zeithorizont im Rahmen der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 durch die EU-Kommission umfassen. Teil der Strategie sollte die Einsetzung eines/einer Europäischen Behindertenbeauftrag-ten zur institutionellen Stärkung der Politik für Menschen mit Behinderungen sein.
3. Einbindung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen
Aktive und konsequente Einbeziehung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen an EU-Kommunikationsstrategien und Sensibilisierungsmaßnahmen.
4. Förderprogramme für Bewusstseinsbildung
Abbau von Stereotypen und Stärkung eines konventionskonformen Verständnisses von Behinderung und Inklusion durch die gezielte Förderung von EU-Programmen wie Erasmus+, Kreatives Europa oder durch Bürgerprogramme. Europaweit eingesetzte Projektmittel dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die nachweislich barrierefrei und nicht segregierend sind. Darüber hinaus müssen zur Erreichung des Querschnittsziels „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ spezifische Maßnahmen zur Stärkung von Inklusion nachweislich beinhaltet sein.
5. Monitoring gesellschaftlicher Einstellungen
Einrichtung eines EU-weiten Monitorings zu gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen, etwa durch regelmäßige Eurobarometer-Umfragen und die systematische Evaluation von Fortschritten bei Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung. Diese muss die Datenerhebung zu Hassrede und Hassverbrechen aus Gründen der Behinderung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung von Polizei und Justiz enthalten.
6. Verpflichtende Schulungen in EU-Institutionen
Einführung verpflichtender Trainings zu Rechten von Menschen mit Behinderungen und Antidiskriminierung für Mitarbeitende der EU-Institutionen, insbesondere der EU-Kommission und des EU-Parlaments. Die Schulung der EU-Mitarbeitenden, die an EU-Strategien für Richtlinien zur Vergabe von europäischen Fördermitteln mitwirken, müssen hinsichtlich Inklusion und Barrierefreiheit im Lichte der UN-BRK erfolgen. Menschen mit Behinderungen müssen als Ausbilderinnen und Ausbilder mit der ihnen eigenen Expertise aktiv eingebunden werden.
Hintergrund
Die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen in der EU bleibt deutlich hinter den Maßstäben der UN-BRK zurück(1). Gesetzliche Regelungen innerhalb der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten sind noch immer weit von den menschenrechtsbasierten Forderungen der Konvention entfernt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind daher gefordert, die Rechte von Menschen mit Behinderungen konsequent gesetzlich zu verankern und zu verwirklichen.
Viele zentrale inklusionspolitische Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten, so auch in Deutschland, beruhen auf EU‑Recht(2). Ihre konsequente Umsetzung ist daher nicht nur eine theoretische Forderung, sondern essenziell für die Teilhabe, Selbstbestimmung und Barrierefreiheit von und für Menschen mit Behinderungen. Rund 90 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in der Europäischen Union, was etwa einem Viertel der erwachsenen Bevölkerung entspricht(3).
Die EU versteht sich als demokratische Wertegemeinschaft. Sie gehörte auch deshalb zu den Erstunterzeichnern der UN-BRK und ist bislang die einzige regionale Staatengemeinschaft, welche die Konvention ratifiziert hat. Aus diesem normativen Selbstverständnis folgt die Verpflichtung, die Vorgaben der UN-BRK konsequent in ihrem Handeln und ihrer Rechtssetzung zu berücksichtigen.
Die „Abschließenden Bemerkungen zum zweiten und dritten periodischen Bericht der EU“(4), die infolge der Prüfung der EU durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet wurden, enthalten u.a. kritische Hinweise auf fortbestehende Defizite im Bereich der Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung (Art. 8 UN-BRK).
Der UN-Fachausschuss sieht insbesondere die folgenden Entwicklungen kritisch:
- Zunahme von segregierenden Strukturen (z.B. durch EU-Fördermittel, die in Institutionen fließen)(5)
- unzureichende barrierefreie Kommunikation innerhalb von EU‑Institutionen
- nicht inklusiv gestaltete Projektförderungen und/ oder fehlende Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen besteht die Gefahr, dass ohne konkrete Maßnahmen und Strategien zur gezielten Bewusstseinsbildung bestehende Diskriminierungen eher verfestigt als abgebaut werden. Studien zeigen, dass Diskriminierungserfahrungen von Menschen mit Behinderungen in der EU weiterhin hoch sind(6). Deswegen weisen die Abschließenden Bemerkungen auf weiter andauernde Missstände hin, auch infolge unzureichender Bewusstseinsbildung (Art. 8 UN-BRK).
Dabei ist zu unterscheiden, dass die EU sowohl nachhaltige Maßnahmen ergreifen muss, um ihren eigenen Anforderungen an Recht und Politik innerhalb der EU-Institutionen gerecht zu werden, als auch zugleich die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen so zu gestalten hat, dass die Mitgliedstaaten die Vorgaben der UN-BRK wirksam umsetzen können.
Vor diesem Hintergrund muss Bewusstseinsbildung als wichtiges Querschnittsthema der gesamten UN-BRK ein Schwerpunkt des Handelns der EU-Institutionen sein. Dies dient der Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderunen und der Stärkung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe.
- Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (2023): Parallelbericht an den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum 2./3. Staatenprüfverfahren Deutschlands
- Beispiel: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt EU-Richtlinie 2000/78/EG und 2000/43/EG um.
- Europäische Kommission/ Eurostat - EU-SILC-Daten (Statistics on Income and Living Conditions)
- UN-Dokument CRPD/C/EU/CO/2-3 vom 17.04.2025
- In den letzten beiden Förderperioden hat die EU mindestens 105,54 Millionen Euro für den Bau oder die Renovierung von 23 Institutionen ausgegeben. (EUCAP , 2026)
- 54 % der Menschen mit Behinderungen fühlen sich diskriminiert. 2023. Eurobarometer-Umfrage ("Fakten und Zahlen zum Thema Behinderung in der EU" des Rats der Europäischen Union)
Diese Erklärung in Deutscher Gebärdensprache